Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1.
Nachfolgende Geschäftsbedingungen liegen allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung - auch für Nachfolgeaufträge - als anerkannt. Soweit nicht gesondert gekennzeichnet gelten sie für alle Vertragspartner.

2.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird von uns im Einzelfall schriftlich anerkannt.

3.
Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne daß diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Vertragspartner im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

II. Angebot und Vertragsschluß

1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir nicht binnen einer Woche nach Eingang der Ware oder nach schriftlicher Annahme unseres Angebotes durch den Vertragspartnern widersprochen haben.

2.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

III. Preise und Zahlung

1.
Angebots- und Listenpreise gelten freibleibend ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer bei kostenfreier Anlieferung der zu bearbeitenden Materialien durch den Vertragspartnern. Ohne ausdrücklichen Auftrag übersandte Auftragsware gilt als Auftrag zu handelsüblichen Bedingungen mit üblicher Lieferzeit.

2.
Bei Änderungen maßgeblicher Fertigungskostenelemente sind wir auch nach einer Preisvereinbarung korrekturberechtigt.

3.
Unsere Rechnungen sind rein netto Kasse innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zu bezahlen.
Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

4.
Gerät der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so beträgt der Verzugszinssatz, wenn der Vertragspartner Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist, fünf Prozentpunkte über dem Basiszins.

Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen, beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszins.




5.
Gerät der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten und für weitere Lieferungen Barzahlungen zu verlangen.

6.
Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung

1.
Lieferfristen gelten - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist - stets nur als annähernd.

2.
Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höhere Gewalt oder sonstige, von uns nicht zu vertretende Behinderungen berechtigen uns, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne daß der Vertragspartner Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann.

3.
Bei Lieferung nach nationalen und internationalen Normen oder Bedingungen müssen diese jeweils vereinbart werden.

V. Gefahrübergang

1.
Der Vertragspartner trägt das Risiko für Transport, Lagerung und Bearbeitung der Ware sowie für Schäden durch Elementarereignisse.

2.
Zugesandte Ware lagert bei uns auf Risiko des Absenders.

VI. Gewährleistung, Prüf- und Rügepflicht des Vertragspartners

1.
Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Vertragspartner hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen.

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Vertragspartner trägt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.


Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Vertragspartnern ist ausgeschlossen. Der Ausschluß der Ersatzpflicht im vorgenannten Sinne ist vom Vertragspartnern auf den nächsten Abnehmer ebenso zu übertragen, wie auch die Verpflichtung zur jeweils weiteren Übertragung.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.








3.
Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Vertragspartnern bleibt.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Vertragspartnern jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Der Vertragspartner muß uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterläßt der Vertragspartner diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte bis auf den Fall der Arglist zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trägt der Vertragspartner.

Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner uns den Mangel nicht gemäß Ziff. 3. c) dieser Bestimmung angezeigt hat.

4.
Im übrigen gilt :

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Vertragspartnern jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Erklärt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartnern, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

VII. Haftungsbeschränkungen

1.
Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

3.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartnern.

4.
Für sonstige Schäden haften wir - unabhängig vom Haftungsgrund - nur, wenn sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.







5.
Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Vertragspartnern beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für Schuldhaft, falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

6.
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartnern.

VIII. Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt


Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartnern, insbesondere bei Zahlungsverzug oder sonstigen Pflichtverletzungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.


2.Gegenüber Unternehmern gilt folgendes :

a.
Wir behalten uns das Eigentum soweit vorhanden an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

b.
An der Auftragsware steht uns wegen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner ein Pfandrecht zu.

c.
Der Vertragspartner kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet für uns, auch die verarbeiteten Waren dienen zu unserer Sicherung.

d.
Bei Verarbeitung mit fremden Waren durch den Vertragspartnern werden wir Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer Leistungen zu den fremden verarbeiteten Waren. Durch Weiterverarbeitung durch den Vertragspartnern geht unser Teileigentum an den von uns bearbeiteten Waren nicht unter.

e.
Der Vertragspartner hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.

f.
Alle Forderungen des Vertragspartners aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gelten als an uns abgetreten. Wenn die Vorbehaltsware vom Vertragspartnern zusammen mit fremden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nun in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an uns abgetreten.

g.
Der Vertragspartner ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen, auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

h.
Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Vertragspartner übergeht und die abgetretenen Forderungen diesem zustehen.








i.
Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände dem Vertragspartner von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so tritt an die Stelle der Sicherungsübereignung die Anwartschaft, so daß wir durch Befriedigung des Verkäufers das Eigentum erwerben können. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt uns der Vertragspartner seinen Anspruch auf Rückübereignung mit Auftragserteilung ab, desgleichen seine etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.

IX. Schlußbestimmungen

1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

4.
Unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch die vorstehenden ersetzt. 

  pdf-dokument Sie können sich unsere AGB´s auch hier herunterladen.


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